Bindungswirkung des Erfüllungsbegehrens
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Zivilrecht
Problemaufriss
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, II, 281 BGB) bleibt der Anspuch auf Erfüllung grundsätzlich parallel bestehen. Die zwei nebeneinander stehenden Ansprüche schließen sich gegenseitig jedoch denklogisch aus: Wer Schadensersatz statt der Leistung verlangt, kann nicht zusätzlich noch die Leistung verlangen.
Fraglich ist jedoch, ob sich der Anspruchsberechtigte nach verlangter Leistung (mit angemessener Fristsetzung) noch umentscheiden und Schadensersatz verlangen darf. Dies hängt davon ab, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche zueinander stehen.
Meinung 1
§ 281 BGB ist ein Fall der Wahlschuld gem. § 262 ff. BGB. Bei einer Wahlschuld ist ein Wechsel der Wahl nicht mehr möglich, d.h. nach dem Leistungsverlangen mit fruchtloser Fristsetzung kann kein Schadensersatz mehr verlangt werden. Gem. § 263 II BGB gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an geschuldete.
–> Wahlschuld
Meinung 2
§ 281 BGB ist kein Fall der Wahlschuld. Die Ansprüche stehen vielmehr in elektiver Konkurrenz zueinander. Das bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte wählen kann, ob er den Erfüllungsanspruch weiterhin versucht durchzusetzen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Verstreicht also eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos, kann er sich umentscheiden und Schadensersatz statt der Leistung vom Schuldner verlangen.
–> elektive Konkurrenz
Lösung
Die mittlerweile h.M. geht von einer elektiven Konkurrenz aus, d.h. der Gläubiger kann sein Verlangen ändern. Grund dafür ist, dass die Wahlschuld nach §§ 262 ff. BGB dogmatisch betrachtet nicht mehrere Ansprüche erfasst, sondern nur einen Anspruch mit alternativen Inhalten (bspw. alternativer Ort der Leistung).
Auch lässt sich im Umkehrschluss zu § 281 IV BGB darauf schließen, dass der Schadensersatz wahlweise noch verlangt werden kann: Gem. Abs. 4 kann der Anspruchsberechtigte nämlich nicht mehr die Leistung verlangen, sobald er Schadensersatz statt der Leistung verlangt.