Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Öffentliches Recht
Problemaufriss
Neue Gesetze werden im letzten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens vom Bundespräsidenten (“BP”) ausgefertigt und verkündet, Art. 82 I GG. Umstritten ist jedoch, ob der BP das entsprechende Gesetz auf die materielle Rechtmäßigkeit überprüfen und im Zweifel die Ausfertigung verweigern darf. Man spricht in diesem Kontext von der (umstrittenen) Prüfungskompetenz des BP. Eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit (v.a. Gesetzgebungsverfahren) besteht unstreitig.
Meinung 1
Der BP hat eine materielle Prüfungskompetenz. Das wird vom Wortlaut des Art. 82 I GG “nach diesem Grundgesetz zustande gekommenes Gesetz” impliziert, der sich auf das gesamte Grundgesetz bezieht. Außerdem kann dem der Verfassung verpflichteten Bundespräsidenten nicht auferlegt werden, “sehenden Auges” ein materiell rechtswidriges Gesetz zu verabschieden.
Meinung 2
Der BP hat keine materielle Prüfungskompetenz. Der Wortlaut des Art. 82 I GG bezieht sich nur auf den Abschnitt des Grundgesezes, der das Gesetzgebungsverfahren regelt. Alles andere würde der insgesamt schwachen Stellung des BP widersprechen. Er hat eine lediglich repräsentative Rolle, die aus den Erfahrungen der NS-Zeit erwachsen ist. Außerdem ist es nicht Aufgabe des BP, sondern Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden. Nur in evident rechtswidrigen Fällen darf der BP die Ausfertigung verweigern.
Lösung
Nach h.M. besteht keine materielle Prüfungskompetenz, höchstens in evidenten Fällen. Dies folgt aus dem Gedanken, dass das entsprechende Gesetz vom Gesetzgeber herrührt und bereits das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Damit kann die Vermutung aufgestellt werden, dass das entsprechende Gesetz grundsätzlich materiell rechtmäßig ist. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, existieren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten.
Mehr Argumente haben wir übrigens in S1|F51 von IUDICUM besprochen.