Pfandrecht des Werkunternehmers bei Eigentumsvorbehalt
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Zivilrecht
Problemaufriss
Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht aus § 647 BGB wird in Klausuren häufig mit einem unter Eigentumsvorbehalt verkauften PKW verbunden: Fraglich ist, ob die KFZ-Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht am PKW hat, wenn der Eigentumsvorbehaltskäufer nach Zustimmung des Eigentümers das Fahrzeug zur Werkstatt gebracht hat. Relevant wird diese Frage insbesondere dann, wenn der Eigentümer den PKW vom Werkunternehmer herausverlangt (§ 985 BGB), ohne dass die Werkstattrechnung bezahlt ist. In diesen Fall bestünde normalerweise ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB. Dieses könnte jedoch daran scheitern, dass der Eigentümer nicht “Besteller” gem. § 647 BGB ist.
Meinung 1
Der Werkunternehmer erwirbt das gesetzliche Pfandrecht gem. §§ 185 I, 183 BGB analog, wenn der Eigentümer den Vorbehaltskäufer ermächtigt hat, den PKW zur Werkstatt zu bringen. Der Eigentumsvorbehaltskäufer hat den Werkvertrag auch mit Wirkung für den Verkäufer geschlossen, weshalb dieser als “Besteller” i.S.v. § 647 BGB gesehen werden kann.
Meinung 2
Der Werkunternehmer erwirbt das gesetzliche Pfandrecht gutgläubig, §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB. In § 1257 BGB ist normiert, dass die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht auch auf das gesetzliche Pfandrecht Anwendung finden, mithin auch die Gutglaubensvorschriften der §§ 1207, 932 ff. BGB.
Meinung 3
Der Werkunternehmer erhält kein gesetzliches Pfandrecht aus § 647 BGB. Eine analoge Anwendung der §§ 185 I, 183 BGB scheitert am nach wie vor erforderlichen Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung. Auch ein gutgläubig erworbenes Pfandrecht aus §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB ist abzulehnen: Der Wortlaut des § 1257 BGB spricht von einem “entstandenen” Pfandrecht. Die §§ 1205-1208 BGB regeln jedoch erst die Entstehung des Pfandrechts, weshalb § 1257 BGB dem Wortlaut nach nicht auf § 1207 BGB verweisen kann.
Lösung
Es sprechen zu wenige Punkte für ein Recht zum Besitz aus einem angeblich entstandenem Pfandrecht des Werkunternehmers. An dieser Stelle ist in einer Klausur jedoch noch zu besprechen, ob der Werkunternehmer evtl. ein abgeleitetes Besitzrecht hat, welches sich aus dem Kauvertrag oder aus dem Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers ergeben kann. In den meisten Fällen scheitert dieser Punkt jedoch am Rücktritt des Eigentumsvorbehaltsverkäufers.