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Ablehnung eines Bürgerbegehrens als Verwaltungsakt (VA)

  • Posted by IUDICUM
  • Zugang Meinungsstreits, Öffentliches Recht

Problemaufriss

In bestimmten Angelegenheiten können die Bürger auf kommunaler Ebene einen Bürgerentscheid anstreben. Erforderlich hierfür ist zunächst das Bürgerbegehren, welches jedoch vom zuständigen kommunalen Organ auch abgelehnt werden kann.
 
Fraglich ist in einem solchen Fall, welche Klageart statthaft ist. Entscheidende Bedeutung hierfür ist, ob der Ablehnungsbescheid als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dies ist umstritten.
 

Meinung 1

Es liegt keine “Regelung” und keine “Außenwirkung” im Sinne eines Verwaltungsakts (VA) vor: Das Bürgerbegehren ist nur auf die Durchführung des Bügerentscheids gerichtet, weshalb dessen Ablehnung keine Maßnahme ist, die eine Rechtsfolge begründet (Regelung). Außerdem ist das Bürgerbegehren ein “Quasi-Organ” der Gemeinde. Die Außenwirkung scheitert somit bereits daran. Vielmehr ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde die statthafte Klageart.

Meinung 2

Es liegt sowohl eine Regelung, als auch eine Außenwirkung vor. Gerade weil das Bürgerbegehren auf den Bürgerentscheid abzielt, ist die Regelungswirkung der Ablehnung zu bejahen. Ohne Zulassung des Bürgerbegehrens kann es keinen Bürgerbescheid geben, folglich wird eine Rechtsfolge begründet. Darüber hinaus ist die Außenwirkung deshalb zu bejahen, da das Bürgerbegehren von Bürgern angestrebt wird, nicht von einem kommunalen Organ.

Lösungsvorschlag

Die h.M. geht davon aus, dass die Ablehnung des Bürgerbegehrens alle Voraussetzungen eines VA erfüllt. Gerade in Bezug auf das “Quasi-Organ” ist bei der Mindermeinung zu kritisieren, dass die Vorschriften der Gemeindeordnungen, welche die Organe aufzählen (bspw. § 9 HGO, Art. 29 BayGO), kein solches “Quasi-Organ” kennen.

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