Anscheinsvollmacht
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Zivilrecht
Problemaufriss
Es gibt verschiedene Formen von Vollmachten, welche sich nicht bloß auf rechtsgeschäftliche und gesetzliche beschränken. Auch ungeschriebene Rechtsscheinvollmachten sind möglich, darunter die Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die Anscheinsvollmacht erfordert das Auftreten einer Person als (scheinbar) bevollmächtigten Vertreter und die Verantwortlichkeit des Vertretenen für den Rechtsschein durch wenigstens fahrlässige Unkenntnis.
Fraglich ist jedoch, ob das Institut der Anscheinsvollmacht überhaupt anzuerkennen ist.
Meinung 1
Die Anscheinsvollmacht ist nicht ls Rechtsinstitut anzuerkennen. Die Fahrlässigkeit einer Person (des Vertretenen) kann nicht zur Fiktion einer Willenserklärung und letztendlich zum Vertragsschluss führen. Allenfalls ist bei Fahrlässigkeit an Schadensersatzansprüche zu denken, ggf. aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c).
Meinung 2
Die Anscheinsvollmacht wird anerkannt. Es handelt sich hierbei um eine (ungeschriebene) Rechtsscheinvollmacht. Das Gesetz selbst misst einer Nachlässigkeit bereits die Folgen einer Rechtsscheinhaftung zu (§§ 170 – 173 BGB).
Lösungsvorschlag
Die h.M. erkennt die Anscheinsvollmacht als ungeschriebene Rechtsscheinvollmacht an. Als Vergleich dient neben §§ 170 – 173 BGB auch die vergleichbare “Haftung” aus anderen Bereichen des BGB, wie bspw. die Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein (“Trierer Weinversteigerung”).