Actio libera in causa
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Strafrecht
Problemaufriss
Versetzt sich der Täter vor einer Straftat in einen Rauschzustand, ist er ab 3 ‰ (3,3 ‰ bei Tötungsdelikten) schuldunfähig gem. § 20 StGB. Versetzt sich der Täter bewusst in diesen Zustand, um die Straftat später zu begehen, stellt sich die Frage nach einer möglichen “Umgehung” des § 20 StGB.
Die actio libera in causa (ALIC) stellt ein entsprechendes Instrument dar. Der Täter soll trotz seiner Schuldunfähigkeit für die Tat bestraft werden. Umstritten ist jedoch, ob und in welcher Form die ALIC überhaupt zulässig ist.
Meinung 1
Unvereinbarkeitstheorie
Die Rechtsfigur der ALIC ist mit geltendem Recht unvereinbar. Die Ausdehnung der Strafbarkeit über § 20 StGB hinaus ist unzulässig, da dies eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters darstellt und damit gegen Art. 103 II GG verstößt. Somit ist nur § 323a StGB anzuwenden und die ALIC ist nichtexistent.
Meinung 2
Ausnahmemodell
Die ALIC wird als gewohnheitsrechtlich begründete Ausnahme von § 20 StGB im vollen Umfang anerkannt. § 20 StGB muss aufgrund eines Rechtsmissbrauchs teleologisch reduziert werden. Wenn der Täter sich vorsätzlich in die Schuldunfähigkeit versetzt, kann er nicht noch von § 20 StGB „geschützt“ werden.
Meinung 3
Modifiziertes Tatbestandsmodell
Die ALIC ist zulässig. Der Tatvorwurf wird auf die im schuldfähigen Zustand begangene Handlung vorverlagert und bezieht sich nicht auf die unmittelbare Tatausführung im betrunkenen Zustand. Der Täter hat bereits im schuldfähigen Zustand eine Ursache für sein späteres Tun gesetzt. Er soll also dafür bestraft werden, dass er sich (während er noch schuldfähig war) absichtlich betrunken hat, um später die Tat zu begehen.
Dies gilt jedoch nur bei reinen Erfolgsdelikten und nicht bei verhaltensgebundenen Delikten, weil bei Letzteren die Strafbarkeit ausdrücklich an die vorgenommene Handlung anknüpft.
Lösung
Die h.M. entspricht dem modifizierten Tatbestandsmodell. Dieses Modell übergeht die Argumente der Unvereinbarkeitstheorie, weil keine verbotene Analogie zu Lasten des Täters vorgenommen wird. Lediglich der Tatzeitpunkt wird gem. § 8 StGB vorverlagert. § 8 S. 2 StGB stellt klar, dass dies möglich ist. Das Ausnahmemodell ist übrigens abzulehnen, da es tatsächlich eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters darstellt.
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