• Lernstube
  • Meinungsstreits
  • Klassiker Urteile
  • Staffeln
Jura auditiv & digital lernen
  • Lernstube
  • Meinungsstreits
  • Klassiker Urteile
  • Staffeln

Meinungsstreits

Startseite » Blog » Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Ziels (Denkzettel-Problematik)

Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Ziels (Denkzettel-Problematik)

  • Posted by IUDICUM
  • Zugang Meinungsstreits, Strafrecht

Problemaufriss 

In einer strafrechtlichen Versuchsprüfung können eine Vielzahl von Problemen auftreten, die teilweise mit den allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen und teilweise mit klassischen Meinungsstreits zu lösen sind. Eines dieser Probleme ist der Rücktritt nach Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels: Will der Täter dem Opfer einen “Denkzettel” (Stichwort!) verpassen, und nimmt dabei dessen Tod billigend in Kauf, lässt er oftmals bereits nach einer Körperverletzung vom Opfer ab, ohne dass es stirbt. Grund dafür ist häufig, dass dem Opfer der gewünschte Denkzettel durch die KV verpasst wurde.

Nun ist im Rahmen eines versuchten Totschlags (oder Mords) fraglich, ob der Täter zurückgetreten ist. Hierzu werden zwei wichtige Auffassungen vertreten.

 

Meinung 1 

Der Täter hat sein außertatbestandliches Ziel erreicht. Zwar ist das Opfer nicht gestorben, jedoch wurde ihm ein Denkzettel verpasst. Dieser war das primäre Ziel des Täters, nicht der Tod des Opfers. Wer sein Ziel erreicht hat, kann aber nichts mehr aufgeben. Wer die Tat nicht mehr aufgeben kann, tritt auch nicht freiwillig zurück. Ein Rücktritt ist daher abzulehnen und ein versuchter Totschlag zu bejahen.

 

Meinung 2 

Zwar hat der Täter sein außertatbestandliches Ziel durch Verpassen des Denkzettels erreicht, dies ist jedoch für den Rücktritt vom versuchten Totschlag nicht von Relevanz. Es zählt nur die “Tat” im strafrechtlichen Sinne. Solange dem Täter die Vollendung der Tötung noch ohne wesentliche zeitliche Zäsur möglich war, ist er auch vom Totschlag zurückgetreten. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist daher abzulehnen.

 

Lösungsvorschlag

Die h.M. geht nur von der “Tat” im strafrechtlichen Sinne aus. § 24 StGB ist die für den Rücktritt wesentliche Vorschrift und auch diese spricht von der “Tat”. § 11 I Nr. 5 StGB definiert eine rechtswidrige Tat als eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Würde man nun auch außertatbestandliche Ziele in die Bewertung eines Versuchsrücktritts einfließen lassen, würde das Strafrecht in seiner Bedeutung uferlos ausweiten.

Der Täter ist daher wirksam vom Totschlag zurückgetreten.

Einen tieferen und fallbezogenen Einblick in das Thema bietet übigens der Balkonsturz-Fall, welchen wir in S1|F58 von IUDICUM besprochen haben.

  • Share:
IUDICUM
IUDICUM

Previous post

Actio libera in causa
Mai 9, 2022

Next post

Umfang der allgemeinen Handlungsfreiheit
Mai 9, 2022

Rückmeldungen Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Kategorien

  • Klassiker Urteile
  • Meinungsstreits
  • Öffentliches Recht
  • Strafrecht
  • Zivilrecht

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Eu-Cookie-Richtlinie
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

© IUDICUM 2022 als exklusiver Lizenzempfänger.

Mit Mitglieds-Account einloggen

Passwort verloren?

Noch kein Mitglied? Jetzt registrieren

Neuen Account erstellen

Bereits ein Mitglied? Jetzt einloggen