Herleitung des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSD)
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Zivilrecht
Problemaufriss
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb sollte zu Beginn einer entsprechenden Prüfung kurz angerissen werden, woraus sich der VSD herleiten lässt, bzw. lassen könnte.
Meinung 1
Der VSD findet seine Grundlage in § 311 III BGB. Die Regelung ist umfassend und stellt im Wortlaut nur exemplarisch die wichtigsten Fallgruppen dar.
Meinung 2
Der VSD ist im Wege der Vertragsauslegung anhand der Grundsätze von Treu und Glauben herzuleiten. Es liegt ein Unterfall von § 328 BGB vor.
Meinung 3
Der VSD ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung über § 242 BGB entstanden.
Lösung
Eine eindeutige h.M. in dem Sinne gibt es nicht. Dies ist in einer Klausur jedoch nicht weiter problematisch, da alle Ansichten zum gleichen Ergebnis führen: Der VSD wird anerkannt und die Voraussetzungen werden von allen Meinungsvertretern gleich gesehen.
Lediglich § 311 III BGB als Grundlage könnte hier kurz kritisiert werden: Der VSD soll zu keinem neuen Schuldverhältnis zwischen dem Dritten und dem Schuldner führen. § 311 III BGB als Grundlage lässt ein solches gesetzliches Schuldverhältnis jedoch entstehen, sodass auch Pflichten nach § 241 II BGB begründet würden. Diese Auffassung ist daher tendenziell abzulehnen.