Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
- Posted by IUDICUM
- Zugang Meinungsstreits, Öffentliches Recht
Problemaufriss
Fraglich ist, ob anfängliche Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts (VA) mit einer Anfechtungsklage isoliert angefochten werden können, oder eine Verpflichtungsklage auf Neuerlass des VAs ohne die Nebenbestimmung zu erheben ist. Anzusprechen ist dieses Problem innerhalb der Zulässigkeit bei der statthaften Klageart.
Meinung 1
Die statthafte Klageart hängt von der Art der angegriffenen Nebenbestimmung ab. Bei einer Befristung, Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 II Nr. 1-3 VwVfG) ist eine Verpflichtungsklage, bei einer Auflage oder einem Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr. 4-5 VwVfG) eine Anfechtungsklage statthaft.
Arg.: § 36 II VwVfG (“erlassen werden mit”) zeigt, dass die unselbständigen Nebenbestimmungen eine so enge Beziehung zum VA haben, dass eine isolierte Anfechtung ausscheidet.
Meinung 2
Die statthafte Klageart hängt von der Art des Verwaltungsakts ab. Handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Ermessensspielraum ist die Verpflichtungsklage, ohne Ermessensspielraum (gebundener VA) die Anfechtungsklage statthaft.
Arg.: Bei einem VA mit Ermessensspielraum beruht die Nebenbestimmung auf einer Ermessensausübung. Dieser Ermessensspielraum würde aber missachtet, wenn die Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden könnte.
Meinung 3
Jede Nebenbestimmung ist isoliert anfechtbar, außer die Aufhebbarkeit scheidet evident aus. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung der Nebenbestimmung zu einem rechtswidrigen Rest-VA führen würde.
Arg.: Die Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung durch Anfechtungsklage ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Dort ist ggf. zu prüfen, ob die isolierte Anfechtung zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde.
Lösung
Jede Nebenbestimmung ist nach der h.M. isoliert anfechtbar. § 113 I S. 1 VwGO zeigt durch die Formulierung “soweit”, dass VAs teilweise rechtswidrig sein können und somit auch teilweise aufgehoben werden können. In der Begründetheit muss dann aber ggf. problematisiert werden, ob ein Gericht durch die Anfechtungsklage einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen darf. (i.E. abzulehnen)
Nachträglich erlassene Nebenbestimmungen sind im Übrigen stets anfechtbar (allgemeine Auffassung).